Bundesgerichtsentscheid

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Bundesgerichtsentscheid 121 V 243 vom 05.12.1995

Dossiernummer:121 V 243
Datum:05.12.1995
Schlagwörter (i):Firma; Urteil; Rechtsprechung; Beschwerdeführer; Umstände; Wirtschaftliche; Kurze; Juni; Verletzung; Unbestrittener; Normverstoss; Ausgleichskasse; Verschulden; Paritätischen; Beiträge; Beitragszahlungspflicht; Vorliegenden; Verneinung; Berücksichtigen; Zahlungsperiode; Werten; Schwierigkeiten; Qualifiziertes; Erwägungen; Luzern; Beitragsausstandes; Gesamtwürdigung

Rechtsnormen:

BGE: 108 V 186

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV, Art. 725 OR

Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Urteilskopf
121 V 243

38. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1995 i.S. P., M. gegen Ausgleichskasse Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste
Art. 52 AHVG.
Die kurze Dauer des Beitragsausstandes ist als ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Erwägungen ab Seite 243
BGE 121 V 243 S. 243
Aus den Erwägungen:
4. a) Es steht unbestrittenerweise fest, dass die der Ausgleichskasse seit 1986 angeschlossene Firma X AG der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht klaglos nachkam, bis sie im Verlaufe des Jahres 1992 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Die beiden Beschwerdeführer liessen es zu, dass die Firma die paritätischen Beiträge der Zahlungsperioden Juni, Juli und August 1992, zuzüglich des aus der Schlussabrechnung sich
BGE 121 V 243 S. 244
ergebenden Negativsaldos, schuldig blieb. Ein Verstoss gegen die Beitragsabrechnungspflicht kann der Gesellschaft und ihren beiden Verwaltungsräten damit von vornherein nicht angelastet werden. Hingegen ist die Frage zu prüfen, wie die - angesichts der massgeblich gewesenen einmonatigen Zahlungsperiode (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) für Juni, Juli und August klar ausgewiesene - Verletzung der Beitragszahlungspflicht verschuldensmässig zu werten ist.
b) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a). Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22. November 1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Insoweit im nicht veröffentlichten Urteil Q. vom 22. November 1993 für die Verneinung der Grobfahrlässigkeit allein auf die kurze Dauer der Verletzung der Beitragszahlungspflicht abgestellt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.
5. Die Nichtabrechnung oder - was auf den vorliegenden Fall zutrifft - die Nichtbezahlung der Beiträge als solche darf nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (vgl. ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern verwaltete Firma ist ihren Beitragsverpflichtungen nach unbestrittener Darstellung seit ihrer Gründung im Jahr 1986 immer klaglos nachgekommen und musste niemals gemahnt oder betrieben werden. Dies änderte sich auch nicht, als die Firma im Jahr 1991 zunehmend die Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage zu verspüren bekam, welche zufolge des Arbeitskräfteüberangebots auf dem
BGE 121 V 243 S. 245
Arbeitsmarkt die Personalvermittlungsbranche in besonderem Masse traf. Die Firmenverantwortlichen ergriffen in dieser von Umsatzeinbussen geprägten Zeit verschiedene Massnahmen, die es erlaubten, dass die Unternehmung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihren AHV-rechtlichen Arbeitgeberpflichten nachkam. Erst der konkursbedingte Ausfall eines Debitorengläubigers entzog der Firma die Existenzgrundlage, woran auch ein im Mai 1992 aufgenommener, mit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung durch den Verwaltungsratspräsidenten gesicherter Kredit in der Höhe von Fr. 40'000.- nichts mehr zu ändern vermochte. Die Verantwortlichen sahen sich infolgedessen veranlasst, im September 1992 gestützt auf eine Zwischenbilanz per 31. August 1992 den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR), worauf am 24. September 1992 der Konkurs eröffnet wurde.
Alle diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehenden Vorkehren und getroffenen Restrukturierungsmassnahmen (insbesondere Personalabbau), einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt einwandfreien, straffen Handhabung des Beitragswesens, dokumentieren, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise beabsichtigten, ihren Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen schweren Normverstoss gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführer in den folgenden drei Monaten (Juni, Juli und August 1992) des endgültigen Zusammenbruchs die unbestrittenermassen geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr ablieferten. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, im vorliegenden Fall ausser Betracht.

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